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Ordnungsmaßnahme
Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags kann die Schule Ordnungsmaßnahmen erteilen (Art. 86 BayEUG).
Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags kann die Schule Ordnungsmaßnahmen erteilen (Art. 86 BayEUG).